Allgemeine Geschäftsbedingungen

 § 1 Gegenstand des Vertrages

(1) Der Auftragnehmer wird für den Auftraggeber mit Hilfe eines qualifizierten Suchhundes ein oder mehrere näher festgelegte Objekte nach Geldscheinen durchsuchen. Zu den Tätigkeiten und Leistungen gehören ausschließlich die im dem Auftragsverhältnis zugrunde liegenden Vertrag spezifizierten Aussagen und Vereinbarungen.

(2) Der Auftrag wird in unmittelbarer Abstimmung zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer durchgeführt, wobei Besonderheiten und weitergehende Teilaufgaben im Vertrag oder ggf. in einer Zusatzvereinbarung hierzu schriftlich niedergelegt werden müssen.

 

§ 2 Umfang und Ausführung des Auftrages

(1) Der Auftrag wird durch den Auftragnehmer nach bestem Wissen und Gewissen sowie nach den maßgeblichen Grundsätzen der Suchhundeführung und den maßgeblichen, einschlägigen Tierschutzbestimmungen sowie nach den Grundsätzen der artgerechten Behandlung des Suchhundes ausgeführt.

(2) Der Auftragnehmer ist berechtigt, sich zur Durchführung seines Auftrages sachverständiger Mitarbeiter zu bedienen. Die Auswahl der qualifizierten Mitarbeiter bleibt dem Auftragnehmer vorbehalten.

 

§ 3 Ort und Zeit der Tätigkeit

Auftraggeber und Auftragnehmer legen den Ort der Leistungserbringung fest. Ebenso ist die Zeit der Leistungserbringung von beiden Seiten gemeinsam festzulegen.

 

§ 4 Vergütung

(1) Der Auftragnehmer erhält vom Auftraggeber ein Honorar in Höhe der Summe gemäß der Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien zuzüglich der Umsatzsteuer in der jeweils gültigen gesetzlichen Höhe.
Das Honorar ist gemäß Vereinbarung vom Auftraggeber fristgerecht und grundsätzlich bargeldlos zu zahlen. Eventuelle Kosten des Geldtransfers gehen zu Lasten des Auftraggebers. Sind mehrere Auftraggeber vorhanden, so haftet jeder einzelne gesamtschuldnerisch für die Erfüllung dieses Vertrages.

(2) Änderungen des Auftragsumfanges und zusätzliche Leistungen die nicht vertraglich vereinbart wurden, aber zum Erreichen des Ergebnisses notwendig sind, werden in Abstimmung mit dem Auftraggeber gesondert honoriert. Es gilt Abs. (1) entsprechend.
(3) Kommt eine vereinbarte Dienstleistung auf Wunsch des Aufraggebers oder aus Gründen, die in seiner Einflusssphäre liegen, nicht zustande, so hat der Auftragnehmer Anspruch auf die vertraglich vereinbarte Mindestvergütung, falls keine solche Vereinbarung vorliegt auf 50% des vereinbarten Honorars als pauschalen Schadensersatz, sofern ihm der Entfall der Dienstleistung nicht mindestens eine Woche vor deren anberaumten Beginn schriftlich angezeigt wird.

(4) Der Auftragnehmer hat im Falle des vorstehenden Abs. (3), S. 1, 1. Halbsatz, ebenfalls Anspruch auf Ersatz der ihm bereits entstandenen Kosten, nicht nur, aber insbesondere für Unterbringungs- und Fahrtkosten. Einen Anspruch auf Kostenersatz in diesem Sinne hat der Auftragnehmer auch im Falle einer Verlegung des Einsatzes auf Veranlassung des Auftraggebers.


§ 5 Fahrt- und Übernachtungskosten, Spesen

(1) Die Abrechnung von Reisekosten und Spesen wird vertraglich und vom Auftraggeber, unabhängig von allen Vereinbarungen zur Vergütung des Auftrages, sofort nach Berechnung durch den Auftragnehmer ersetzt.

(2) Die Höhe der Reisekosten und Spesen richtet sich nach der zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer getroffenen vertraglichen Vereinbarung bzw. ggf. nach gesonderter, schriftlich zu treffender Vereinbarung. Eine solche Vereinbarung wird Vertragsbestandteil.

 

§ 6 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

(1) Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass dem Auftragnehmer alle für die ordnungsgemäße und zweckmäßige Durchführung des Auftrages erforderlichen Umstände mitgeteilt werden.
(2) Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass das zu durchsuchende Objekt zugänglich ist und insbesondere folgende Voraussetzungen zu schaffen:
• Die Räume müssen gut gelüftet und alle Mülleimer geleert sein.
• Evtl. im Objekt lebende Tiere müssen auf angemessenem Abstand vom Suchhund gehalten werden und dürfen sich nicht im zu untersuchenden Raum aufhalten.
• Die Einrichtungsgegenstände müssen gut zugänglich sein.
• Lebensmittel sollten gut verpackt und weggeräumt sein.
• Um Ablenkung des Hundes zu vermeiden, dürfen sich nicht mehr als zwei Personen
und insbesondere keine Kinder in unmittelbarer Nähe des Suchhundes aufhalten.

(3) Der Auftraggeber hat an der Erstellung eines Protokolls im Sinne einer vollständigen und wahrheitsgemäßen Erfassung aller Umstände des Einsatzes und insbesondere der Fundhöhe mitzuwirken.

 

§ 7 Haftung

(1) Obwohl der Suchhund sich vorsichtig im Raum bewegt und von der ihn führenden Person auch sorgfältig und mit aller möglichen Umsicht während des Einsatzes gesteuert wird, sind Beschädigungen am zu durchsuchenden Objekt nicht vollständig auszuschließen. Daher ist die Haftung für am zu durchsuchenden Objekt durch den Sucheinsatz entstehende Schäden auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. 

(2) Die Ausbildung des Hundes hatte das Ziel, eine 100%ige Trefferquote zu erzielen.
Da es sich jedoch nicht um ein Arbeitsgerät sondern um ein Tier handelt, kann eine Fehldiagnose nicht völlig ausgeschlossen werden. Jedwede Haftung für Schäden, die sich daraus ergeben, dass Geldbeträge im Verlaufe der vereinbarten Dienstleistung nicht gefunden werden, ist deshalb ausgeschlossen.


§ 8 Schweigepflicht, Datenschutz, Unterlagen

(1) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, über alle Informationen, die ihm im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit für den Auftraggeber bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren, gleichviel ob es dabei um den Auftraggeber selbst oder dessen Geschäftsverbindungen handelt, es sei denn, dass der Auftraggeber ihn von dieser Schweigepflicht entbindet.
(2) Der Auftragnehmer ist befugt, ihm anvertraute personenbezogene Daten im Rahmen der vereinbarten Dienstleistung zu verarbeiten. Bei Einschaltung Dritter hat der Auftragnehmer deren Verpflichtung zur Verschwiegenheit sicherzustellen.
(3) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, alle etwaigen, ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen ordnungsgemäß aufzubewahren und insbesondere dafür zu sorgen, dass Dritte nicht Einsicht nehmen können. Die zur Verfügung gestellten Unterlagen sind während der Dauer des Vertrages auf Anforderung, nach Beendigung des Vertrages unaufgefordert dem Vertragspartner zurückzugeben.

 

§ 9 Schlussbestimmungen

a) Änderungen und Ergänzungen des zugrundeliegenden Vertrages und der weiteren, ihn gestaltenden Bestimmungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt insbesondere für die Änderung oder Aufhebung des Schriftformerfordernisses selbst.
b) Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
c) Sind oder werden einzelne Bestimmungen des zugrundeliegenden Vertrages und der weiteren, ihn gestaltenden Bestimmungen unwirksam, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Vertragspartner werden in diesem Fall die ungültige Bestimmung durch eine andere ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der weggefallenen Regelung in zulässiger Weise am nächsten kommt.
d) Gerichtsstand ist Mannheim.


Stand: November 2019